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Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen einem Verantwortlichen und einem Dienstleister, der Daten ausschließlich im Auftrag verarbeitet.
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Geben Sie die beteiligten Unternehmen, die Leistungen, Datenkategorien, Zwecke der Verarbeitung und eingesetzten Subunternehmer an.
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Häufige Fragen
Verantwortlicher ist grundsätzlich das Unternehmen, das entscheidet, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auftragsverarbeiter ist der Dienstleister, der die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet.
Grundsätzlich ja, soweit der jeweilige Dienstleister personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet. Bei Konzernstrukturen oder standardisierten Plattformen können jedoch einheitliche Vertragsmodelle sinnvoll sein.
Technische und organisatorische Maßnahmen, kurz TOMs, sind Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten. Dazu gehören beispielsweise Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Backup-Konzepte, Berechtigungssysteme, Protokollierung und Schulungen.
Ja, sofern dies vertraglich geregelt ist und der Verantwortliche den Einsatz genehmigt. Der Auftragsverarbeiter muss Subunternehmer sorgfältig auswählen und ihnen mindestens gleichwertige Datenschutzpflichten auferlegen.
Der Auftragsverarbeiter muss die personenbezogenen Daten nach Weisung des Verantwortlichen zurückgeben oder löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die ordnungsgemäße Löschung ist zu dokumentieren.