Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Was ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung?

Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen einem Verantwortlichen und einem Dienstleister, der Daten ausschließlich im Auftrag verarbeitet.

Wann brauche ich eine AVV?

Eine AVV benötigen Sie, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie verarbeitet

  • Nutzung von Cloud-Software, CRM-Systemen oder HR-Tools
  • Hosting, Wartung oder Support von IT-Systemen
  • Lohnbuchhaltung oder externe Personalverwaltung
  • Versand von Newslettern oder Nutzung von Marketing-Tools
  • Customer Support, Callcenter oder Datenerfassung
  • Agenturen, die Zugriff auf Kundendaten oder Website-Analytics erhalten

Wann ist keine AVV erforderlich?

Nicht jede Zusammenarbeit mit einem externen Unternehmen ist Auftragsverarbeitung

  • Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer
  • Banken und Zahlungsdienstleister
  • Versanddienstleister bei eigenständiger Leistungserbringung
  • Unternehmen, die Daten für eigene Zwecke verarbeiten
  • gemeinsame Verantwortliche, wenn beide Parteien Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmen

Inhalt der Vorlage

Welche Klauseln gehören in eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung?

Beschreibung der beauftragten Leistungen
Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
Zweck, Umfang und Dauer der Verarbeitung
Weisungsrecht des Verantwortlichen
Regelungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen
Vertraulichkeitsverpflichtung der Beschäftigten
Meldung und Behandlung von Datenschutzverletzungen
Kontroll- und Auditrechte des Verantwortlichen
Einsatz und Genehmigung von Subunternehmern
Regelungen für Datenverarbeitungen in Drittländern
Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende
Haftung, Freistellung und außerordentliche Kündigungsrechte

So funktioniert es

Wie erstelle ich eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung?

Fragen beantworten

Geben Sie die beteiligten Unternehmen, die Leistungen, Datenkategorien, Zwecke der Verarbeitung und eingesetzten Subunternehmer an.

AVV generieren

Unser System erstellt automatisch eine individuell angepasste Vereinbarung.

Anwalt sprechen

Buchen Sie optional eine anwaltliche Prüfung Ihrer AVV und der technischen und organisatorischen Maßnahmen hinzu.

Ihre Vorteile

Was sind die Vorteile dieser AVV?

  • DSGVO-konform nach Art. 28 DSGVO
  • Geeignet für SaaS, IT, Cloud, HR, Marketing und externe Dienstleister
  • Klare Regelungen zu Weisungen, TOMs und Sicherheitsvorfällen
  • Anlagen für Verarbeitungstätigkeiten, TOMs und Subunternehmer
  • Individuell anpassbar und sofort einsatzbereit

Häufige Fragen

FAQ – Frequently Asked Questions

Wer ist Verantwortlicher und wer Auftragsverarbeiter?

Verantwortlicher ist grundsätzlich das Unternehmen, das entscheidet, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auftragsverarbeiter ist der Dienstleister, der die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet.

Muss für jeden Dienstleister eine eigene AVV geschlossen werden?

Grundsätzlich ja, soweit der jeweilige Dienstleister personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet. Bei Konzernstrukturen oder standardisierten Plattformen können jedoch einheitliche Vertragsmodelle sinnvoll sein.

Was sind technische und organisatorische Maßnahmen?

Technische und organisatorische Maßnahmen, kurz TOMs, sind Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten. Dazu gehören beispielsweise Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Backup-Konzepte, Berechtigungssysteme, Protokollierung und Schulungen.

Darf der Auftragsverarbeiter Subunternehmer einsetzen?

Ja, sofern dies vertraglich geregelt ist und der Verantwortliche den Einsatz genehmigt. Der Auftragsverarbeiter muss Subunternehmer sorgfältig auswählen und ihnen mindestens gleichwertige Datenschutzpflichten auferlegen.

Was passiert nach Beendigung des Hauptvertrags?

Der Auftragsverarbeiter muss die personenbezogenen Daten nach Weisung des Verantwortlichen zurückgeben oder löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die ordnungsgemäße Löschung ist zu dokumentieren.